Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich:

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Parcar Frankfurt und dem Kunden über die Nutzung von Parkflächen sowie über damit verbundene Leistungen, insbesondere Shuttle-Service, Valet Parking, Fahrzeugwäsche, Fahrzeugpflege und gegebenenfalls weitere Zusatzleistungen.

2. Die konkrete Leistung, der Parkzeitraum, der Preis, der Übergabeort sowie gegebenenfalls gebuchte Zusatzleistungen ergeben sich aus der jeweiligen Buchung.

3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Gegenüber Verbrauchern gelten zusätzlich sämtliche zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.

4. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern Parcar Frankfurt ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Buchung und Vertragsschluss:

1. Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.

2. Mit Abschluss des Buchungsvorgangs gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die ausgewählten Leistungen ab.

3. Der Vertrag kommt zustande, sobald Parcar Frankfurt die Buchung bestätigt oder die vereinbarte Leistung erbringt.

4. Die Buchungsbestätigung kann insbesondere per E-Mail erfolgen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Buchung korrekte und vollständige Angaben zu machen, insbesondere zu Name, Kontaktdaten, Fahrzeug, Kennzeichen, Ankunftszeit und Abholzeit.

6. Eine bereits wirksam zustande gekommene Buchung bleibt auch dann wirksam, wenn die Buchungsbestätigung aufgrund eines Spamfilters, eines technischen Problems oder einer vom Kunden falsch angegebenen E-Mail-Adresse nicht zugestellt werden kann.

Preise und Zahlung:

1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung angegebenen Preise.

2. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Die Zahlung erfolgt über die im Buchungsvorgang angebotenen Zahlungsmöglichkeiten.

4. Zusatzleistungen, die nachträglich vom Kunden beauftragt werden, können gesondert berechnet werden, sofern der Kunde vor Durchführung über die hierfür anfallenden Kosten informiert wurde.

5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stornierung:

1. Für Stornierungen gelten die dem Kunden im Buchungsvorgang vor Abschluss der Buchung ausdrücklich mitgeteilten Stornierungsbedingungen.

2. Soweit eine pauschalierte Stornierungs- oder Ausfallentschädigung vereinbart wurde, bleibt dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3. Parcar Frankfurt bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.

4. Eine pauschalierte Entschädigung darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen.

Nichtantritt / No-Show:

1. Erscheint der Kunde trotz bestehender Buchung nicht und nimmt die gebuchte Leistung nicht in Anspruch, ohne die Buchung vorher zu stornieren, gilt dies als No-Show.

2. Im Falle eines No-Show gelten die dem Kunden bei der Buchung mitgeteilten Stornierungs- und No-Show-Bedingungen.

3. Dem Kunden bleibt, soweit gesetzlich erforderlich, der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Kann Parcar Frankfurt die gebuchte Leistung aus einem von Parcar Frankfurt zu vertretenden Grund nicht erbringen, gelten die gesetzlichen Rechte des Kunden.

Parkgelände:

1. Die Fahrzeuge werden auf dem von Parcar Frankfurt hierfür vorgesehenen Parkgelände im Bereich: An der Berggewann 1 abgestellt.

2. Das Parkgelände ist umzäunt.

3. Die Umzäunung dient der räumlichen Abgrenzung des Betriebsgeländes und stellt keine Garantie dafür dar, dass Fahrzeuge vor Diebstahl, Beschädigungen oder sonstigen Einwirkungen geschützt sind.

4. Das Parkgelände wird von mehreren Kunden genutzt. Es können sich daher während der Parkdauer weitere Kunden und deren Fahrzeuge auf dem Gelände befinden.

5. Parcar Frankfurt übernimmt keine Garantie für die jederzeitige Unversehrtheit des abgestellten Fahrzeugs.

Shuttle-Parken:

1. Beim Shuttle-Parken fährt der Kunde mit seinem Fahrzeug selbst zum vereinbarten Parkgelände.

2. Der Kunde stellt sein Fahrzeug selbst auf dem dafür vorgesehenen Parkplatz ab.

3. Nach dem Abstellen nimmt der Kunde den Fahrzeugschlüssel selbst an sich.

4. Der Fahrzeugschlüssel des Shuttle-Kunden wird von Parcar Frankfurt nicht übernommen oder verwahrt.

5. Parcar Frankfurt übernimmt beim Shuttle-Parken grundsätzlich nicht das Führen, Rangieren oder Umparken des Fahrzeugs.

6. Während der Parkdauer wird das Fahrzeug grundsätzlich nicht durch Parcar Frankfurt bewegt.

7. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass das Fahrzeug während der Parkdauer nicht individuell und nicht permanent überwacht wird.

Valet Parken:

1. Beim Valet Parken übergibt der Kunde sein Fahrzeug am vereinbarten Übergabeort an Parcar Frankfurt.

2. Parcar Frankfurt übernimmt den Fahrzeugschlüssel ausschließlich zur Durchführung des vereinbarten Valet-Parken-Service.

3. Parcar Frankfurt stellt das Fahrzeug anschließend auf dem vorgesehenen, umzäunten Parkgelände ab.

4. Nach dem Abstellen wird das Fahrzeug während der vereinbarten Parkdauer grundsätzlich nicht erneut durch Parcar Frankfurt bewegt oder umgeparkt.

5. Eine erneute Bewegung kann erforderlich werden, wenn dies aus betrieblichen, sicherheitsbedingten oder sonstigen zwingenden Gründen notwendig ist.

6. Der Fahrzeugschlüssel wird während der Parkdauer von Parcar Frankfurt verwahrt.

7. Die Übernahme und Verwahrung des Fahrzeugschlüssels bedeutet nicht, dass das Fahrzeug während der gesamten Parkdauer individuell oder permanent überwacht wird.

Keine permanente Überwachung des Parkplatzes:

1. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Parkplatz selbst nicht permanent überwacht wird.

2. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge von Shuttle-Kunden als auch für Fahrzeuge von Valet-Kunden.

3. Mitarbeiter von Parcar Frankfurt können sich während des Geschäftsbetriebs auf dem Betriebsgelände befinden und dort ihren betrieblichen Aufgaben nachgehen.

4. Die Anwesenheit von Mitarbeitern auf dem Betriebsgelände stellt jedoch keine Verpflichtung zur kontinuierlichen Kontrolle jedes einzelnen Fahrzeugs oder jedes einzelnen Stellplatzes dar.

5. Der Parkplatz selbst wird nicht flächendeckend videotechnisch überwacht.

6. Vorhandene Kameras befinden sich im Bereich des Büros bzw. dienen der Sicherung des Büros und dessen unmittelbaren Außenbereichs. Sie dienen nicht der permanenten Überwachung des gesamten Parkplatzes.

7. Parcar Frankfurt kann daher nicht gewährleisten, dass jedes Ereignis, jede Beschädigung oder jede Bewegung eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz unmittelbar festgestellt, aufgezeichnet oder einem Verursacher zugeordnet werden kann.

8. Ein Schadensereignis kann insbesondere auch dann unbemerkt bleiben, wenn sich zum Zeitpunkt des Ereignisses Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände befinden.

Schäden durch andere Kunden oder Dritte:

1. Da das Parkgelände von mehreren Kunden genutzt wird, besteht die Möglichkeit, dass Fahrzeuge durch andere Kunden, deren Fahrzeuge oder sonstige Dritte beschädigt werden.

2. Dies betrifft insbesondere Schäden durch:
* Ein- und Ausparken,
* Rangieren,
* Anfahren,
* Berühren eines anderen Fahrzeugs,
* Öffnen von Fahrzeugtüren,
* sonstige Bewegungen oder Handlungen anderer Kunden,
* herabfallende Gegenstände,
* sonstige Handlungen Dritter.

3. Für Schäden, die ausschließlich durch andere Kunden oder sonstige Dritte verursacht werden, haftet Parcar Frankfurt nicht, sofern Parcar Frankfurt den Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht oder durch eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung zu vertreten hat.

4. Dies gilt auch dann, wenn der konkrete Verursacher nicht festgestellt werden kann.

5. Die bloße Anwesenheit von Mitarbeitern auf dem Betriebsgelände begründet keine Verpflichtung von Parcar Frankfurt, jedes Fahrzeug permanent zu kontrollieren oder jeden Schadensverursacher zu identifizieren.

6. Ansprüche des Kunden gegen den tatsächlichen Schadensverursacher bleiben unberührt.

7. Soweit Parcar Frankfurt ein Schadensereignis bekannt wird und zulässige Informationen über den möglichen Verursacher vorhanden sind, wird Parcar Frankfurt den Kunden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten unterstützen.

Schäden durch Parcar Frankfurt:

1. Parcar Frankfurt behandelt Fahrzeuge, deren Schlüssel im Rahmen eines Valet-Parking-Auftrags übernommen wurden, mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

2. Für Schäden, die durch Parcar Frankfurt, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, haftet Parcar Frankfurt nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die beim Übernehmen, Führen, Rangieren oder Abstellen eines Valet-Fahrzeugs schuldhaft verursacht werden.

4. Beim Shuttle-Parking wird das Fahrzeug vom Kunden selbst gefahren und geparkt. Parcar Frankfurt übernimmt den Fahrzeugschlüssel nicht und bewegt das Fahrzeug grundsätzlich nicht.

5. Für Schäden, die bereits vor Beginn der vereinbarten Leistung vorhanden waren, haftet Parcar Frankfurt nicht.

Vorschäden und Fahrzeugzustand:

1. Der Kunde ist verpflichtet, Parcar Frankfurt auf ihm bekannte Vorschäden und besondere Auffälligkeiten des Fahrzeugs hinzuweisen.

2. Parcar Frankfurt kann bei der Übernahme eines Valet-Fahrzeugs den Fahrzeugzustand durch Fotos, Videos oder sonstige geeignete Dokumentationsmaßnahmen dokumentieren.

3. Eine Dokumentation des Fahrzeugzustands stellt keine Garantie dafür dar, dass sämtliche Vorschäden, Gebrauchsspuren oder sonstigen Besonderheiten erkannt werden.

4. Bei der Prüfung eines behaupteten Schadens können insbesondere die bei Übernahme und Rückgabe vorhandene Dokumentation sowie Art, Lage und Beschaffenheit des Schadens berücksichtigt werden.

5. Alters-, nutzungs- oder witterungsbedingte Gebrauchsspuren gelten nicht als von Parcar Frankfurt verursachte Schäden, soweit sie nicht durch Parcar Frankfurt verursacht wurden.

Schlüsselverwahrung beim Valet Parking:

1. Beim Valet Parking übernimmt Parcar Frankfurt den Fahrzeugschlüssel zur Durchführung der vereinbarten Leistung.

2. Der Schlüssel wird während der Parkdauer sorgfältig verwahrt.

3. Der Kunde sollte am Fahrzeugschlüssel keine unnötigen Wertgegenstände oder sonstigen Gegenstände befestigen.

4. Für einen Verlust oder eine Beschädigung des von Parcar Frankfurt übernommenen Fahrzeugschlüssels haftet Parcar Frankfurt nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit Parcar Frankfurt den Verlust oder die Beschädigung schuldhaft verursacht hat.

5. Beim Shuttle-Parking wird kein Fahrzeugschlüssel von Parcar Frankfurt übernommen.

Gegenstände im Fahrzeug:

1. Der Kunde wird aufgefordert, Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, elektronische Geräte, persönliche Dokumente und sonstige wertvolle Gegenstände vor der Übergabe bzw. dem Abstellen aus dem Fahrzeug zu entfernen.

2. Für Gegenstände, die der Kunde im Fahrzeug zurücklässt, gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

3. Für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die durch andere Kunden oder sonstige Dritte verursacht werden, haftet Parcar Frankfurt nur, soweit Parcar Frankfurt hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften selbst einzustehen hat.

Shuttle-Service:

1. Der Shuttle-Service kann als Sammelbeförderung durchgeführt werden.

2. Bei einer Sammelbeförderung können durch die Abholung und Beförderung weiterer Kunden Wartezeiten entstehen.

3. Die bei der Buchung angegebene Abholzeit ist eine geplante Abholzeit. Aufgrund der Verkehrslage, der Abfertigung weiterer Kunden oder anderer betrieblicher Umstände können geringfügige Abweichungen entstehen.

4. Der Kunde hat sich rechtzeitig am vereinbarten Abholort bereitzuhalten.

5. Bei einer vom Kunden verursachten erheblichen Verspätung kann sich die Abholung aufgrund der betrieblichen Planung und der Abfertigung anderer Kunden verzögern.

6. Parcar Frankfurt haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Shuttle-Service nach den gesetzlichen Vorschriften.

7. Für Schäden, die ausschließlich durch Dritte verursacht werden und die Parcar Frankfurt nicht zu vertreten hat, besteht keine Haftung von Parcar Frankfurt.

8. Für Verzögerungen aufgrund von Verkehrsstörungen, Unfällen, behördlichen Maßnahmen, außergewöhnlichen Wetterlagen, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, die Parcar Frankfurt nicht zu vertreten hat, haftet Parcar Frankfurt nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Änderungen der Ankunfts- oder Abholzeit:

1. Der Kunde hat Änderungen der vereinbarten Ankunfts- oder Abholzeit möglichst frühzeitig mitzuteilen.

2. Bei erheblichen Änderungen kann eine erneute organisatorische Abstimmung erforderlich sein.

3. Eine zusätzliche Gebühr für eine vom Kunden verursachte erhebliche Änderung der vereinbarten Abholzeit wird nur berechnet, wenn der Kunde hierüber vorab informiert wurde.

Fahrzeugwäsche und Zusatzleistungen:

1. Soweit der Kunde eine Fahrzeugwäsche, Innenreinigung, Fahrzeugpflege oder sonstige Zusatzleistung bucht, wird diese entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang durchgeführt.

2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei Fahrzeugpflegeleistungen abhängig vom Zustand, Alter, Material, Lackierung und vorhandenen Vorschäden des Fahrzeugs besondere Risiken bestehen können.

3. Für Schäden, die bei der Durchführung einer Zusatzleistung durch Parcar Frankfurt oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, haftet Parcar Frankfurt nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Soweit eine Zusatzleistung durch ein selbstständiges Drittunternehmen erbracht wird, wird der Kunde hierüber informiert.

5. Soweit für eine Zusatzleistung besondere Bedingungen eines Drittunternehmens gelten, werden diese dem Kunden vor Durchführung der Leistung in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Elektrofahrzeuge und Ladevorgänge:

1. Soweit Parcar Frankfurt einen Ladeservice für Elektro- oder Hybridfahrzeuge anbietet, erfolgt dieser nach den technischen Möglichkeiten der jeweils verwendeten Ladeeinrichtung.

2. Der Kunde hat erforderliche Ladekarten, Ladekabel, Zugangsdaten oder sonstige für den Ladevorgang notwendige Informationen bereitzustellen.

3. Eine bestimmte Ladeleistung oder ein bestimmter Ladezustand bei Rückgabe wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Verzögerungen oder Einschränkungen aufgrund technischer Störungen, der Verfügbarkeit der Ladeinfrastruktur oder sonstiger nicht von Parcar Frankfurt zu vertretender Umstände bleiben vorbehalten.

5. Für Schäden am Fahrzeug oder an der Ladeinfrastruktur gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

Abholung des Fahrzeugs:

1. Der Kunde hat sein Fahrzeug zum vereinbarten Abholzeitpunkt bzw. innerhalb des vereinbarten Abholzeitraums abzuholen.

2. Beim Valet Parking wird das Fahrzeug nach Möglichkeit am vereinbarten Übergabeort bereitgestellt.

3. Der Kunde hat sich bei der Abholung durch geeignete Angaben bzw. Nachweise als berechtigte Person auszuweisen, soweit dies zur Vermeidung einer unberechtigten Herausgabe erforderlich ist.

4. Bei der Fahrzeugrückgabe sollte der Kunde das Fahrzeug möglichst unmittelbar auf sichtbare Schäden überprüfen und etwaige Auffälligkeiten unverzüglich mitteilen.

Schadensmeldungen:

1. Schäden sollten möglichst unmittelbar bei der Rückgabe des Fahrzeugs angezeigt werden.

2. Der Kunde hat Parcar Frankfurt die Möglichkeit zu geben, einen behaupteten Schaden zu besichtigen und zu dokumentieren.

3. Wird ein Schaden erst nach der Rückgabe festgestellt, hat der Kunde Parcar Frankfurt hierüber möglichst unverzüglich zu informieren.

4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.

5. Die unterlassene sofortige Anzeige eines Schadens führt nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Ansprüche. Sie kann jedoch bei der tatsächlichen Aufklärung des Schadenshergangs berücksichtigt werden.

Haftung von Parcar Frankfurt:

1. Parcar Frankfurt haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Für sonstige Schäden haftet Parcar Frankfurt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Parcar Frankfurt nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

4. Im Übrigen ist die Haftung von Parcar Frankfurt für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Parcar Frankfurt.

6. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.

7. Insbesondere wird die Haftung von Parcar Frankfurt nicht für Schäden ausgeschlossen oder beschränkt, für die ein Haftungsausschluss nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften unzulässig wäre.

Keine Haftung für unbekannte Drittschäden:

1. Parcar Frankfurt haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch unbekannte Kunden oder sonstige Dritte verursacht wurden und die Parcar Frankfurt nicht selbst zu vertreten hat.

2. Dies gilt insbesondere für Schäden, deren Verursacher aufgrund fehlender Überwachung oder fehlender Feststellungen nicht identifiziert werden kann.

3. Der Kunde erkennt an, dass aufgrund der fehlenden permanenten Überwachung des Parkplatzes nicht jeder Schadenshergang rekonstruiert werden kann.

4. Die Regelungen dieser Ziffer begründen keinen Ausschluss einer gesetzlichen Haftung von Parcar Frankfurt für eigene Pflichtverletzungen.

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse:

1. Parcar Frankfurt haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die durch Ereignisse verursacht werden, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Parcar Frankfurt liegen.

2. Hierzu können insbesondere außergewöhnliche Verkehrsstörungen, Unfälle, behördliche Maßnahmen, extreme Wetterereignisse, Streiks, technische Störungen Dritter und sonstige Fälle höherer Gewalt gehören.

3. Zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

Datenschutz:

1. Parcar Frankfurt verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

2. Einzelheiten zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie zu den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von Parcar Frankfurt.

3. Soweit Fahrzeugzustandsaufnahmen, Fotos oder sonstige Dokumentationen erstellt werden, erfolgt deren Verarbeitung ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und zu den hierfür zulässigen Zwecken.

4. Die auf dem Betriebsgelände vorhandene Videoüberwachung betrifft ausschließlich den Bürobereich bzw. dessen unmittelbaren Außenbereich und dient der Sicherung dieses Bereichs. Eine flächendeckende Videoüberwachung des Parkplatzes findet nicht statt.

Widerrufsrecht:

1. Soweit dem Kunden als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, wird er hierüber in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gesondert informiert.

2. Soweit für eine konkrete Leistung eine gesetzliche Ausnahme vom Widerrufsrecht besteht, wird der Kunde hierüber vor Vertragsschluss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informiert.

3. Ob und in welchem Umfang ein Widerrufsrecht besteht, richtet sich nach der konkreten gebuchten Leistung und den gesetzlichen Bestimmungen.

Verbraucherschlichtung:

1. Parcar Frankfurt nimmt grundsätzlich nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

Anwendbares Recht:

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Vorschriften des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gerichtsstand:

1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand der Sitz von Parcar Frankfurt vereinbart werden.

Salvatorische Klausel:

1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Schlussbestimmungen:

1. Maßgeblich für den konkreten Vertrag sind neben diesen AGB die bei der Buchung vereinbarten Leistungen, Preise, Zeiten und sonstigen Buchungsbedingungen.

2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden dem Kunden in der gesetzlich zulässigen Form mitgeteilt.

3. Diese AGB gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich:

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Parcar Frankfurt und dem Kunden über die Nutzung von Parkflächen sowie über damit verbundene Leistungen, insbesondere Shuttle-Service, Valet Parking, Fahrzeugwäsche, Fahrzeugpflege und gegebenenfalls weitere Zusatzleistungen.

2. Die konkrete Leistung, der Parkzeitraum, der Preis, der Übergabeort sowie gegebenenfalls gebuchte Zusatzleistungen ergeben sich aus der jeweiligen Buchung.

3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Gegenüber Verbrauchern gelten zusätzlich sämtliche zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.

4. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern Parcar Frankfurt ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Buchung und Vertragsschluss:

1. Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.

2. Mit Abschluss des Buchungsvorgangs gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die ausgewählten Leistungen ab.

3. Der Vertrag kommt zustande, sobald Parcar Frankfurt die Buchung bestätigt oder die vereinbarte Leistung erbringt.

4. Die Buchungsbestätigung kann insbesondere per E-Mail erfolgen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Buchung korrekte und vollständige Angaben zu machen, insbesondere zu Name, Kontaktdaten, Fahrzeug, Kennzeichen, Ankunftszeit und Abholzeit.

6. Eine bereits wirksam zustande gekommene Buchung bleibt auch dann wirksam, wenn die Buchungsbestätigung aufgrund eines Spamfilters, eines technischen Problems oder einer vom Kunden falsch angegebenen E-Mail-Adresse nicht zugestellt werden kann.

Preise und Zahlung:

1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung angegebenen Preise.

2. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Die Zahlung erfolgt über die im Buchungsvorgang angebotenen Zahlungsmöglichkeiten.

4. Zusatzleistungen, die nachträglich vom Kunden beauftragt werden, können gesondert berechnet werden, sofern der Kunde vor Durchführung über die hierfür anfallenden Kosten informiert wurde.

5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stornierung:

1. Für Stornierungen gelten die dem Kunden im Buchungsvorgang vor Abschluss der Buchung ausdrücklich mitgeteilten Stornierungsbedingungen.

2. Soweit eine pauschalierte Stornierungs- oder Ausfallentschädigung vereinbart wurde, bleibt dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3. Parcar Frankfurt bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.

4. Eine pauschalierte Entschädigung darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen.

Nichtantritt / No-Show:

1. Erscheint der Kunde trotz bestehender Buchung nicht und nimmt die gebuchte Leistung nicht in Anspruch, ohne die Buchung vorher zu stornieren, gilt dies als No-Show.

2. Im Falle eines No-Show gelten die dem Kunden bei der Buchung mitgeteilten Stornierungs- und No-Show-Bedingungen.

3. Dem Kunden bleibt, soweit gesetzlich erforderlich, der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Kann Parcar Frankfurt die gebuchte Leistung aus einem von Parcar Frankfurt zu vertretenden Grund nicht erbringen, gelten die gesetzlichen Rechte des Kunden.

Parkgelände:

1. Die Fahrzeuge werden auf dem von Parcar Frankfurt hierfür vorgesehenen Parkgelände im Bereich: An der Berggewann 1 abgestellt.

2. Das Parkgelände ist umzäunt.

3. Die Umzäunung dient der räumlichen Abgrenzung des Betriebsgeländes und stellt keine Garantie dafür dar, dass Fahrzeuge vor Diebstahl, Beschädigungen oder sonstigen Einwirkungen geschützt sind.

4. Das Parkgelände wird von mehreren Kunden genutzt. Es können sich daher während der Parkdauer weitere Kunden und deren Fahrzeuge auf dem Gelände befinden.

5. Parcar Frankfurt übernimmt keine Garantie für die jederzeitige Unversehrtheit des abgestellten Fahrzeugs.

Shuttle-Parken:

1. Beim Shuttle-Parken fährt der Kunde mit seinem Fahrzeug selbst zum vereinbarten Parkgelände.

2. Der Kunde stellt sein Fahrzeug selbst auf dem dafür vorgesehenen Parkplatz ab.

3. Nach dem Abstellen nimmt der Kunde den Fahrzeugschlüssel selbst an sich.

4. Der Fahrzeugschlüssel des Shuttle-Kunden wird von Parcar Frankfurt nicht übernommen oder verwahrt.

5. Parcar Frankfurt übernimmt beim Shuttle-Parken grundsätzlich nicht das Führen, Rangieren oder Umparken des Fahrzeugs.

6. Während der Parkdauer wird das Fahrzeug grundsätzlich nicht durch Parcar Frankfurt bewegt.

7. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass das Fahrzeug während der Parkdauer nicht individuell und nicht permanent überwacht wird.

Valet Parken:

1. Beim Valet Parken übergibt der Kunde sein Fahrzeug am vereinbarten Übergabeort an Parcar Frankfurt.

2. Parcar Frankfurt übernimmt den Fahrzeugschlüssel ausschließlich zur Durchführung des vereinbarten Valet-Parken-Service.

3. Parcar Frankfurt stellt das Fahrzeug anschließend auf dem vorgesehenen, umzäunten Parkgelände ab.

4. Nach dem Abstellen wird das Fahrzeug während der vereinbarten Parkdauer grundsätzlich nicht erneut durch Parcar Frankfurt bewegt oder umgeparkt.

5. Eine erneute Bewegung kann erforderlich werden, wenn dies aus betrieblichen, sicherheitsbedingten oder sonstigen zwingenden Gründen notwendig ist.

6. Der Fahrzeugschlüssel wird während der Parkdauer von Parcar Frankfurt verwahrt.

7. Die Übernahme und Verwahrung des Fahrzeugschlüssels bedeutet nicht, dass das Fahrzeug während der gesamten Parkdauer individuell oder permanent überwacht wird.

Keine permanente Überwachung des Parkplatzes:

1. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Parkplatz selbst nicht permanent überwacht wird.

2. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge von Shuttle-Kunden als auch für Fahrzeuge von Valet-Kunden.

3. Mitarbeiter von Parcar Frankfurt können sich während des Geschäftsbetriebs auf dem Betriebsgelände befinden und dort ihren betrieblichen Aufgaben nachgehen.

4. Die Anwesenheit von Mitarbeitern auf dem Betriebsgelände stellt jedoch keine Verpflichtung zur kontinuierlichen Kontrolle jedes einzelnen Fahrzeugs oder jedes einzelnen Stellplatzes dar.

5. Der Parkplatz selbst wird nicht flächendeckend videotechnisch überwacht.

6. Vorhandene Kameras befinden sich im Bereich des Büros bzw. dienen der Sicherung des Büros und dessen unmittelbaren Außenbereichs. Sie dienen nicht der permanenten Überwachung des gesamten Parkplatzes.

7. Parcar Frankfurt kann daher nicht gewährleisten, dass jedes Ereignis, jede Beschädigung oder jede Bewegung eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz unmittelbar festgestellt, aufgezeichnet oder einem Verursacher zugeordnet werden kann.

8. Ein Schadensereignis kann insbesondere auch dann unbemerkt bleiben, wenn sich zum Zeitpunkt des Ereignisses Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände befinden.

Schäden durch andere Kunden oder Dritte:

1. Da das Parkgelände von mehreren Kunden genutzt wird, besteht die Möglichkeit, dass Fahrzeuge durch andere Kunden, deren Fahrzeuge oder sonstige Dritte beschädigt werden.

2. Dies betrifft insbesondere Schäden durch:
* Ein- und Ausparken,
* Rangieren,
* Anfahren,
* Berühren eines anderen Fahrzeugs,
* Öffnen von Fahrzeugtüren,
* sonstige Bewegungen oder Handlungen anderer Kunden,
* herabfallende Gegenstände,
* sonstige Handlungen Dritter.

3. Für Schäden, die ausschließlich durch andere Kunden oder sonstige Dritte verursacht werden, haftet Parcar Frankfurt nicht, sofern Parcar Frankfurt den Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht oder durch eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung zu vertreten hat.

4. Dies gilt auch dann, wenn der konkrete Verursacher nicht festgestellt werden kann.

5. Die bloße Anwesenheit von Mitarbeitern auf dem Betriebsgelände begründet keine Verpflichtung von Parcar Frankfurt, jedes Fahrzeug permanent zu kontrollieren oder jeden Schadensverursacher zu identifizieren.

6. Ansprüche des Kunden gegen den tatsächlichen Schadensverursacher bleiben unberührt.

7. Soweit Parcar Frankfurt ein Schadensereignis bekannt wird und zulässige Informationen über den möglichen Verursacher vorhanden sind, wird Parcar Frankfurt den Kunden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten unterstützen.

Schäden durch Parcar Frankfurt:

1. Parcar Frankfurt behandelt Fahrzeuge, deren Schlüssel im Rahmen eines Valet-Parking-Auftrags übernommen wurden, mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

2. Für Schäden, die durch Parcar Frankfurt, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, haftet Parcar Frankfurt nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die beim Übernehmen, Führen, Rangieren oder Abstellen eines Valet-Fahrzeugs schuldhaft verursacht werden.

4. Beim Shuttle-Parking wird das Fahrzeug vom Kunden selbst gefahren und geparkt. Parcar Frankfurt übernimmt den Fahrzeugschlüssel nicht und bewegt das Fahrzeug grundsätzlich nicht.

5. Für Schäden, die bereits vor Beginn der vereinbarten Leistung vorhanden waren, haftet Parcar Frankfurt nicht.

Vorschäden und Fahrzeugzustand:

1. Der Kunde ist verpflichtet, Parcar Frankfurt auf ihm bekannte Vorschäden und besondere Auffälligkeiten des Fahrzeugs hinzuweisen.

2. Parcar Frankfurt kann bei der Übernahme eines Valet-Fahrzeugs den Fahrzeugzustand durch Fotos, Videos oder sonstige geeignete Dokumentationsmaßnahmen dokumentieren.

3. Eine Dokumentation des Fahrzeugzustands stellt keine Garantie dafür dar, dass sämtliche Vorschäden, Gebrauchsspuren oder sonstigen Besonderheiten erkannt werden.

4. Bei der Prüfung eines behaupteten Schadens können insbesondere die bei Übernahme und Rückgabe vorhandene Dokumentation sowie Art, Lage und Beschaffenheit des Schadens berücksichtigt werden.

5. Alters-, nutzungs- oder witterungsbedingte Gebrauchsspuren gelten nicht als von Parcar Frankfurt verursachte Schäden, soweit sie nicht durch Parcar Frankfurt verursacht wurden.

Schlüsselverwahrung beim Valet Parking:

1. Beim Valet Parking übernimmt Parcar Frankfurt den Fahrzeugschlüssel zur Durchführung der vereinbarten Leistung.

2. Der Schlüssel wird während der Parkdauer sorgfältig verwahrt.

3. Der Kunde sollte am Fahrzeugschlüssel keine unnötigen Wertgegenstände oder sonstigen Gegenstände befestigen.

4. Für einen Verlust oder eine Beschädigung des von Parcar Frankfurt übernommenen Fahrzeugschlüssels haftet Parcar Frankfurt nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit Parcar Frankfurt den Verlust oder die Beschädigung schuldhaft verursacht hat.

5. Beim Shuttle-Parking wird kein Fahrzeugschlüssel von Parcar Frankfurt übernommen.

Gegenstände im Fahrzeug:

1. Der Kunde wird aufgefordert, Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, elektronische Geräte, persönliche Dokumente und sonstige wertvolle Gegenstände vor der Übergabe bzw. dem Abstellen aus dem Fahrzeug zu entfernen.

2. Für Gegenstände, die der Kunde im Fahrzeug zurücklässt, gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

3. Für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die durch andere Kunden oder sonstige Dritte verursacht werden, haftet Parcar Frankfurt nur, soweit Parcar Frankfurt hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften selbst einzustehen hat.

Shuttle-Service:

1. Der Shuttle-Service kann als Sammelbeförderung durchgeführt werden.

2. Bei einer Sammelbeförderung können durch die Abholung und Beförderung weiterer Kunden Wartezeiten entstehen.

3. Die bei der Buchung angegebene Abholzeit ist eine geplante Abholzeit. Aufgrund der Verkehrslage, der Abfertigung weiterer Kunden oder anderer betrieblicher Umstände können geringfügige Abweichungen entstehen.

4. Der Kunde hat sich rechtzeitig am vereinbarten Abholort bereitzuhalten.

5. Bei einer vom Kunden verursachten erheblichen Verspätung kann sich die Abholung aufgrund der betrieblichen Planung und der Abfertigung anderer Kunden verzögern.

6. Parcar Frankfurt haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Shuttle-Service nach den gesetzlichen Vorschriften.

7. Für Schäden, die ausschließlich durch Dritte verursacht werden und die Parcar Frankfurt nicht zu vertreten hat, besteht keine Haftung von Parcar Frankfurt.

8. Für Verzögerungen aufgrund von Verkehrsstörungen, Unfällen, behördlichen Maßnahmen, außergewöhnlichen Wetterlagen, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, die Parcar Frankfurt nicht zu vertreten hat, haftet Parcar Frankfurt nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Änderungen der Ankunfts- oder Abholzeit:

1. Der Kunde hat Änderungen der vereinbarten Ankunfts- oder Abholzeit möglichst frühzeitig mitzuteilen.

2. Bei erheblichen Änderungen kann eine erneute organisatorische Abstimmung erforderlich sein.

3. Eine zusätzliche Gebühr für eine vom Kunden verursachte erhebliche Änderung der vereinbarten Abholzeit wird nur berechnet, wenn der Kunde hierüber vorab informiert wurde.

Fahrzeugwäsche und Zusatzleistungen:

1. Soweit der Kunde eine Fahrzeugwäsche, Innenreinigung, Fahrzeugpflege oder sonstige Zusatzleistung bucht, wird diese entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang durchgeführt.

2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei Fahrzeugpflegeleistungen abhängig vom Zustand, Alter, Material, Lackierung und vorhandenen Vorschäden des Fahrzeugs besondere Risiken bestehen können.

3. Für Schäden, die bei der Durchführung einer Zusatzleistung durch Parcar Frankfurt oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, haftet Parcar Frankfurt nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Soweit eine Zusatzleistung durch ein selbstständiges Drittunternehmen erbracht wird, wird der Kunde hierüber informiert.

5. Soweit für eine Zusatzleistung besondere Bedingungen eines Drittunternehmens gelten, werden diese dem Kunden vor Durchführung der Leistung in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Elektrofahrzeuge und Ladevorgänge:

1. Soweit Parcar Frankfurt einen Ladeservice für Elektro- oder Hybridfahrzeuge anbietet, erfolgt dieser nach den technischen Möglichkeiten der jeweils verwendeten Ladeeinrichtung.

2. Der Kunde hat erforderliche Ladekarten, Ladekabel, Zugangsdaten oder sonstige für den Ladevorgang notwendige Informationen bereitzustellen.

3. Eine bestimmte Ladeleistung oder ein bestimmter Ladezustand bei Rückgabe wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Verzögerungen oder Einschränkungen aufgrund technischer Störungen, der Verfügbarkeit der Ladeinfrastruktur oder sonstiger nicht von Parcar Frankfurt zu vertretender Umstände bleiben vorbehalten.

5. Für Schäden am Fahrzeug oder an der Ladeinfrastruktur gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

Abholung des Fahrzeugs:

1. Der Kunde hat sein Fahrzeug zum vereinbarten Abholzeitpunkt bzw. innerhalb des vereinbarten Abholzeitraums abzuholen.

2. Beim Valet Parking wird das Fahrzeug nach Möglichkeit am vereinbarten Übergabeort bereitgestellt.

3. Der Kunde hat sich bei der Abholung durch geeignete Angaben bzw. Nachweise als berechtigte Person auszuweisen, soweit dies zur Vermeidung einer unberechtigten Herausgabe erforderlich ist.

4. Bei der Fahrzeugrückgabe sollte der Kunde das Fahrzeug möglichst unmittelbar auf sichtbare Schäden überprüfen und etwaige Auffälligkeiten unverzüglich mitteilen.

Schadensmeldungen:

1. Schäden sollten möglichst unmittelbar bei der Rückgabe des Fahrzeugs angezeigt werden.

2. Der Kunde hat Parcar Frankfurt die Möglichkeit zu geben, einen behaupteten Schaden zu besichtigen und zu dokumentieren.

3. Wird ein Schaden erst nach der Rückgabe festgestellt, hat der Kunde Parcar Frankfurt hierüber möglichst unverzüglich zu informieren.

4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.

5. Die unterlassene sofortige Anzeige eines Schadens führt nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Ansprüche. Sie kann jedoch bei der tatsächlichen Aufklärung des Schadenshergangs berücksichtigt werden.

Haftung von Parcar Frankfurt:

1. Parcar Frankfurt haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Für sonstige Schäden haftet Parcar Frankfurt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Parcar Frankfurt nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

4. Im Übrigen ist die Haftung von Parcar Frankfurt für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Parcar Frankfurt.

6. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.

7. Insbesondere wird die Haftung von Parcar Frankfurt nicht für Schäden ausgeschlossen oder beschränkt, für die ein Haftungsausschluss nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften unzulässig wäre.

Keine Haftung für unbekannte Drittschäden:

1. Parcar Frankfurt haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch unbekannte Kunden oder sonstige Dritte verursacht wurden und die Parcar Frankfurt nicht selbst zu vertreten hat.

2. Dies gilt insbesondere für Schäden, deren Verursacher aufgrund fehlender Überwachung oder fehlender Feststellungen nicht identifiziert werden kann.

3. Der Kunde erkennt an, dass aufgrund der fehlenden permanenten Überwachung des Parkplatzes nicht jeder Schadenshergang rekonstruiert werden kann.

4. Die Regelungen dieser Ziffer begründen keinen Ausschluss einer gesetzlichen Haftung von Parcar Frankfurt für eigene Pflichtverletzungen.

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse:

1. Parcar Frankfurt haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die durch Ereignisse verursacht werden, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Parcar Frankfurt liegen.

2. Hierzu können insbesondere außergewöhnliche Verkehrsstörungen, Unfälle, behördliche Maßnahmen, extreme Wetterereignisse, Streiks, technische Störungen Dritter und sonstige Fälle höherer Gewalt gehören.

3. Zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

Datenschutz:

1. Parcar Frankfurt verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

2. Einzelheiten zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie zu den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von Parcar Frankfurt.

3. Soweit Fahrzeugzustandsaufnahmen, Fotos oder sonstige Dokumentationen erstellt werden, erfolgt deren Verarbeitung ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und zu den hierfür zulässigen Zwecken.

4. Die auf dem Betriebsgelände vorhandene Videoüberwachung betrifft ausschließlich den Bürobereich bzw. dessen unmittelbaren Außenbereich und dient der Sicherung dieses Bereichs. Eine flächendeckende Videoüberwachung des Parkplatzes findet nicht statt.

Widerrufsrecht:

1. Soweit dem Kunden als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, wird er hierüber in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gesondert informiert.

2. Soweit für eine konkrete Leistung eine gesetzliche Ausnahme vom Widerrufsrecht besteht, wird der Kunde hierüber vor Vertragsschluss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informiert.

3. Ob und in welchem Umfang ein Widerrufsrecht besteht, richtet sich nach der konkreten gebuchten Leistung und den gesetzlichen Bestimmungen.

Verbraucherschlichtung:

1. Parcar Frankfurt nimmt grundsätzlich nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

Anwendbares Recht:

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Vorschriften des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gerichtsstand:

1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand der Sitz von Parcar Frankfurt vereinbart werden.

Salvatorische Klausel:

1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Schlussbestimmungen:

1. Maßgeblich für den konkreten Vertrag sind neben diesen AGB die bei der Buchung vereinbarten Leistungen, Preise, Zeiten und sonstigen Buchungsbedingungen.

2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden dem Kunden in der gesetzlich zulässigen Form mitgeteilt.

3. Diese AGB gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.